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   BFH, 14.12.2006 - VI B 7/06   

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https://dejure.org/2006,9513
BFH, 14.12.2006 - VI B 7/06 (https://dejure.org/2006,9513)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - VI B 7/06 (https://dejure.org/2006,9513)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - VI B 7/06 (https://dejure.org/2006,9513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

  • datenbank.nwb.de

    Übergehen eines Beweisantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.12.2004 - VIII B 152/04

    Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - VI B 7/06
    Unter diesen Umständen hätten die Kläger, um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend zu machen, daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).
  • BFH, 21.03.2003 - VIII B 293/02

    Divergenz; Beweisaufnahme; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - VI B 7/06
    Daher erfordert die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192).
  • BFH, 18.03.2010 - V B 57/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler

    Die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher jedenfalls bei einer --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Klägerin die Darlegung, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 16. Februar 1998 VIII B 46/97, BFH/NV 1998, 875).

    Die Klägerin hätte daher vortragen müssen, dass sie die unterlassene Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt, eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt habe (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 496; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).

  • BFH, 14.12.2011 - V B 21/11

    Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels - Fehlende Entscheidungserheblichkeit -

    Die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher jedenfalls bei einer --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Klägerin die Darlegung, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2010 V B 57/08, BFH/NV 2010, 1312; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192).

    Die Klägerin hätte insoweit vortragen müssen, dass sie die unterlassene Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt, eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt habe (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 496; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).

  • BFH, 26.05.2009 - I B 20/09

    Übergehen eines Beweisantrags - Verletzung rechtlichen Gehörs - Rügeverlust -

    Daher erfordert die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 16. Februar 1998 VIII B 46/97, BFH/NV 1998, 875).

    Die Klägerin hätte daher vortragen müssen, dass sie die unterlassene Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt, eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt habe (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 496; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).

  • BFH, 28.01.2009 - VI B 141/08

    Verfahrensmangel: Übergehen eines Beweisantrags und Rügeverlust

    Daher erfordert die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 16. Februar 1998 VIII B 46/97, BFH/NV 1998, 875).

    Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend zu machen, daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 496; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).

  • BFH, 04.11.2009 - IX B 166/09

    Rügeverzicht - Parteivernehmung - Würdigung der Einkünfteerzielungsabsicht

    Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496).
  • BFH, 11.05.2007 - V B 152/05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher jedenfalls bei einem sachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden sei, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 29. Januar 2007 V B 160/06 u.a., BFH/NV 2007, 759).
  • BFH, 25.06.2009 - VIII B 143/08

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Fragen rund um eine

    Die unterlassene Erhebung angebotener Zeugenbeweise ist nicht schlüssig gerügt, weil dies jedenfalls bei fachkundig vertretenen Klägern --wie im Streitfall-- die Darlegung erfordert hätte, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beanstandet worden ist, oder die Darlegung der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des BFH vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496).
  • BFH, 17.01.2013 - IX B 159/12

    Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht

    Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496).
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